In der Notfallversorgung zählt jede Minute – im Ernstfall sogar jede Sekunde. Da ist es nicht nur ärgerlich, sondern grob fahrlässig, wenn die Rettungskette durch unbedachtes Verhalten – zum Beispiel durch ungenehmigte Drohnenflüge – gestört wird.
"So etwas kostet unnötig Zeit und kann im schlimmsten Fall über Leben und Tod entscheiden!"
Stefan Brunner, zuständig für die Flugsicherheit am Uniklinikum Erlangen
Um solche Situationen zu verhindern, gibt es in Deutschland u. a. rund um Krankenhäuser und um Flugplätze, zu denen auch der Dachlandeplatz des Uniklinikums Erlangen gehört, eine Flugverbotszone. Hier dürfen beispielsweise weder sogenannte Drohnen noch Modellflugzeuge aufsteigen.
In Erlangen gilt, dass in einem Umkreis von 1.500 Metern rund um den Hubschrauberlandeplatz auf dem Dach des Chirurgischen Zentrums des Uniklinikums Erlangen, Maximiliansplatz 1, sämtliche Flüge unbemannter Fluggeräte, unabhängig von der Flughöhe, grundsätzlich untersagt sind. Damit wird sichergestellt, dass die An- und Abflüge der Rettungshubschrauber nicht gefährdet werden. Gleichzeitig werden die Persönlichkeitsrechte der Patientinnen und Patienten, der Besucherinnen und Besucher sowie von Dritten gewahrt.
Fluggenehmigung für gewerblich tätige Drohnenpilotinnen und -piloten möglich
Für bestimmte Zwecke und unter definierten Voraussetzungen können gewerblich tätige Drohnenpilotinnen und -piloten, die im Kundenauftrag Bild- oder Filmaufnahmen innerhalb des Sicherheitsbereichs anfertigen sollen, dennoch eine Fluggenehmigung erhalten. Erforderlich ist ein schriftlich genehmigter Antrag. Die dann gewährte Flugerlaubnis ist auf ein Jahr befristet.
Privat begründete Flüge mit Drohnen, ferngesteuerten Modellflugzeugen und anderen unbemannten Fluggeräten sind allerdings weiterhin im Umkreis von 1.500 Metern rund um den Dachlandeplatz luftfahrtrechtlich untersagt.
Weitere Informationen:
Stefan Brunner
Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg
Sachgebiet Arbeitssicherheit
09131 85-26650
stefan.brunner(at)fau.de