Das Universitätsklinikum Erlangen im Überblick

Rechtsgrundlage: Bayerisches Universitätsklinikagesetz vom 23.05.2006 in der Fassung vom 09.07.2009

Struktur, Auftrag, Organisation, Satzungen

Das Universitätsklinikum Erlangen ist eine juristische Person mit unternehmerischer Zielsetzung, deren Wirtschaftsführung kaufmännischen Regeln unterworfen ist. 

Es ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts des Freistaats Bayern und untersteht der Rechtsaufsicht des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. Organe des Klinikums sind der Aufsichtsrat, der Klinikumsvorstand und die Klinikumskonferenz. 

Das Klinikum haftet uneingeschränkt. Sollte das Vermögen des Klinikums zur Deckung der Verbindlichkeiten nicht ausreichen, haftet der Freistaat als Gewährträger neben dem Klinikum. 

Betriebswirtschaftlich gesehen ist das Uni-Klinikum mit einer Bilanzsumme von über 850 Mio Euro ein Großkrankenhaus. Es finanziert sich - abgesehen vom Staatszuschuss zur Abgeltung des Aufwands für Lehre und Forschung - aus den Erträgen der Patientenbehandlung. 

Das Universitätsklinikum Erlangen ist der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg zugeordnet. Es dient der Forschung und Lehre sowie dem wissenschaftlich-medizinischen Fortschritt und nimmt daran ausgerichtet Aufgaben der Krankenversorgung wahr. Das Uni-Klinikum stellt sicher, dass die im Klinikum tätigen Mitglieder der Universität ihre verbürgten Grundrechte (Freiheit der Forschung, Freiheit der Lehre) wahrnehmen können.

Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich das Klinikum Dritter bedienen, sich an Unternehmen beteiligen und Unternehmen gründen. Es hat die Bauherreneigenschaft für Maßnahmen bis fünf Millionen Euro im Einzelfall. Uni-Klinikum und Universität (insbesondere deren Medizinische Fakultät) arbeiten eng und vertrauensvoll zusammen und unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben.

Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat ist ein achtköpfiges Gremium, das den Klinikumsvorstand bestellt und in den gesetzlich definierten (besonders bedeutsamen) Angelegenheiten entscheidet.

Klinikumsvorstand

Der Klinikumsvorstand leitet die Anstalt des öffentlichen Rechts. Das Kollegialorgan besteht aus vier Mitgliedern:

  • Ärztlicher Direktor
  • Kaufmännischer Direktor
  • Pflegedirektor
  • Dekan der Medizinischen Fakultät

Klinikumskonferenz

Die Klinikumskonferenz berät den Klinikumsvorstand. Ihre Mitglieder sind: 

  • Direktoren der Kliniken
  • Direktoren der Institute
  • Leiter der selbstständigen Abteilungen
  • Vertreter der nichtliquidationsberechtigen Professoren (2)
  • Vertreter des sonstigen wissenschaftlichen Personals (2)
  • Vertreter des Pflegedienstes (2)
  • Vertreter des sonstigen nichtwissenschaftlichen Personals (2)
  • Gleichstellungsbeauftragte des Uni-Klinikums (1)
  • Frauenbeauftrage der Medizinischen Fakultät (1)
  • Vorsitzender des Personalrats (1)